AGB

 

 

Allgmeine Geschäftsbedingungen

der Energyreen GmbH für die Lieferung und Installation von stromerzeugenden und stromspeichernden Anlagen sowie ihren Komponenten und von Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen an Verbraucher

(gültig ab 23. November 2022)

 

§ 1 Anbieter, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1)   Für alle geschäftlichen Beziehungen und Leistungen (inkl. Auskünften und Beratungen) im Zusammenhang mit der Lieferung und der Installation von stromerzeugenden und stromspeichernden Anlagen so- wie des erforderlichen Zubehörs und von Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen (im Folgenden zusammen „Anlagen“) durch die Energyreen GmbH (im Folgenden kurz „Energyreen“) an bzw. bei dem jeweiligen Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Änderungen von und Ne- benabreden zu diesen AGB sind, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, nur wirksam, wenn beide Vertragspartner schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben. Der Einbeziehung anderer AGB wird hiermit widersprochen.

(2)   Energyreen schuldet keine Klärung steuerlicher und/oder rechtlicher Fragen.

 

§ 2 Bestellung und Vertragsschluss

(1)   Die Präsentation von stromerzeugenden und stromspeichernden Anlagen und von Ladeinfrastruktur sowie Angaben zur Errichtung der- selben auf der Webseite von Energyreen, in Prospekten oder in anderer Art und Weise stellen kein verbindliches Angebot dar. Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits in Form einer Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur Lieferung und Installation der Anlagen gegenüber Energyreen (im Folgenden auch: „Bestellung“) abzugeben. Die Bestellung durch den Kunden erfolgt mit Eingang des vom Kunden unterzeichneten Bestellformulars bei Energyreen.

(2)   Bestellt der Kunde mehrere Anlagen innerhalb eines Bestellvorgangs, so handelt es sich um das Angebot zum Abschluss eines einzigen Vertrages zur Lieferung und Installation der Anlagen insgesamt (im Folgenden „KombiVertrag“) und nicht um mehrere Angebote auf Abschluss mehrerer Verträge.

(3)   Der Eingang der Bestellung wird dem Kunden per E-Mail bestätigt. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des verbindlichen Angebots durch Energyreen dar.

(4)   Nach Eingang der Bestellung prüft Energyreen die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Fotografien. Falls notwendig vereinbaren der Kunde und Energyreen nach der Beurteilung einen Vor- Ort-Termin zur Begutachtung der örtlichen Gegebenheiten.

(5)   Die verbindliche Annahme des Angebots des Kunden erfolgt durch eine Auftragsbestätigung. Energyreen kann das verbindliche Angebot des Kunden zum Abschluss des Vertrages nur innerhalb von drei Monaten nach Zugang annehmen.

(6)   Der Vertrag kommt auch elektronisch zustande, sobald der Kunde in unserem Online-Tool Reonic den Button „Jetzt akzeptieren“ anklickt. Mit diesem Klick bestätigt der Kunde verbindlich sein Angebot sowie die Kenntnisnahme aller Vertragsunterlagen

 

§ 3 Termine, Lieferzeiten, Annahmeverzug

(1)   Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift.

(2)   Wird ein Liefertermin oder eine Lieferzeit von Energyreen genannt oder eine solche vereinbart, geschieht dies ausschließlich aus logistischen Gründen. Es handelt sich nur dann um einen verbindlich vereinbarten Leistungszeitpunkt, wenn der Termin von Energyreen ausdrücklich also mindestens in Textform (Email, Fax, etc.) bestätigt wird. Im Übrigen gilt eine Mindestlieferzeit von vier Monaten, die von Energyreen aber auch unterschritten werden kann.

(3)   Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferzeiten und Lieferterminen ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen.

(4)   Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeit- punkt die Ware ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.

(5)   Sofern und solange sich der Kunde mit einer Vertragspflicht ganz oder teilweise in Verzug befindet oder seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist Energyreen berechtigt, die Leistungen bis zur Beendigung des Verzugs oder der Vornahme der Mitwirkungshandlung auszusetzen.

(6)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über. Energyreen kann im Fall des Annahmeverzuges nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

 

§ 4 Installation, Genehmigungen, örtliche Voraussetzungen

(1)   Energyreen ist berechtigt, die dem Kunden geschuldeten Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise von einem Dritten ausführen zu lassen.

(2)   Der Kunde gestattet Energyreen und von Energyreen beauftragten Subunternehmern alle für die Installation erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück und in oder an seinem Gebäude vorzunehmen, insbe-ondere

1.      die Anbringung und den Anschluss der Anlagen unter Einschluss aller zweckdienlichen Maßnahmen

2.      die Errichtung von Messeinrichtungen

3.      die Verlegung von Anschlussleitungen

4.      den Umbau des Zählerschrankes, falls erforderlich, um die technischen Anforderungen des Betreibers des Netzes der allgemeinen Versorgung zu erfüllen sowie

5.      die Installation sonstiger Komponenten.

(3)   Der Kunde gewährt Energyreen und deren Mitarbeitern sowie von Energyreen beauftragten Subunternehmern ungehinderten und unbeschränkten Zugang zu all seinen Räumen, Gebäudeteilen, Dachflächen, technischen Anlagen und Leitungen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Lieferung und Installation der Anlagen gemäß § 4 Abs. (2) erforderlich ist.

(4)   Es obliegt allein dem Kunden, die Gebäude- und Dachfläche, an oder auf der die Anlagen angebracht werden, in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu setzen, soweit dies für die Installation und den Betrieb der Anlage erforderlich ist.

Energyreen haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach und Gebäude, die durch eine fehlende Eignung von Dach oder Gebäude für die Installation und den Betrieb der Anlage entstehen.

(5)   Es obliegt allein dem Kunden, die Baufreiheit am Objekt für die Installation der stromerzeugenden und/oder stromspeichernden Anlagen sicher zu stellen. Der Kunde stellt Energyreen die für die Installation der Anlagen notwendige Elektrizität kostenfrei zur Verfügung.

(6)  Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen nebst Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und sonstigen Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, insbesondere soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung sind, obliegen ausschließlich dem Kunden. Energyreen veranlasst im Namen des Kunden die Netzverträglichkeitsprüfung , soweit der Kunde eine entsprechende Vollmacht und die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellt.

 

§ 5 Zahlungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

(1)   Die angegebenen Brutto-Preise gelten inklusive der deutschen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

(2)   Soweit eine Fälligkeit der Rechnung nicht vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungen vom Kunden spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungseingang zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Eingang auf dem Konto von Energyreen maßgeblich.

(3)   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Energyreen anerkannt sind.

(4)   Zahlungsforderungen des Stromnetzbetreibers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme, dem Be- trieb oder der Abrechnung der Stromeinspeisung bzw. des Strombezugs der Anlagen, trägt der Kunde.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1)   Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises behält sich Energyreen das Eigentum an den Anlagen und ihren Bestandteilen vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu behandeln, insbesondere anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Energyreen empfiehlt dem Kunden in diesem Fall ausdrücklich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen (z.B. durch Diebstahl) und Beschädigung oder Zerstörung durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. durch Bedie-nungsfehler, Kurzschluss, Brand, Wasser, Sturm) ausreichend und zum Neuwert zu versichern.

(2)   Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts an den Anlagen oder Teilen hiervon ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Übereignung oder Veräußerung an Dritte unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Vorbehaltseigentum von Energyreen an den Anlagen hinzuweisen und Energyreen unter Übergabe aller für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen unverzüglich schriftlich oder in Text- form (Email, Fax, etc.) zu benachrichtigen.

(3)   Übersteigt der Wert aller Energyreen zustehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt etc.) die Höhe der damit gesicherten Ansprüche, wird Energyreen auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl Sicherheiten freigeben.

 

§ 7 Mängelhaftung

(1)   Jedwede Angaben von Energyreen zum Gegenstand von Lieferungen und/oder Leistungen (z.B. technische Daten, Toleranzen) sowie sämtliche im Rahmen des Internetangebots von Energyreen generierten Darstellungen (technische Zeichnungen, Abbildungen von Bauteilen etc.) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben die Lieferungen und Leistungen lediglich.

(2)   Abweichungen von der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit aufgrund rechtlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Anforderungen des an dem vom Kunden gewünschten Installationsort örtlich zu- ständigen Stromnetz-/Verteilnetzbetreibers stellen keinen Mangel dar.

Dies gilt ebenso für

a)      Abweichungen, die im Hinblick auf die Gegebenheiten an dem vom Kunden gewünschten Installationsort eine technische Verbesserung darstellen sowie für

b)     den Ersatz von Komponenten der Anlagen durch gleichwertige beeinträchtigt wird.

(3)   Soweit durch Energyreen oder auf Internetseiten von Energyreen finanzielle Berechnungen und/oder Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung (im Folgenden insgesamt: „PV-Kalkulationen“ o.ä.) angeboten oder erstellt werden, stellen diese lediglich Beispielsberechnungen ohne Verbindlichkeit dar. Energyreen übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der PV-Kalkulationen oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV-Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die PV- Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.

(4)   Die Anlagen und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie einer natürlichen und altersbedingten Abnutzung, wodurch es zu Leistungsverlusten kommen kann. Die Degradation stellt keinen Mangel der Anlagen dar und ist von der Mängelhaftung ausge- schlossen.

(5)   Der Kunde hat vor der Mängelrüge im Rahmen seiner Möglichkeiten zu überprüfen, ob die Ursache für den Mangel oder das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Insbesondere hat der Kunde zu prüfen und sicher zu stellen, dass der Anschluss der Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen an die kundeneigene Anlage für seinen Bedarf ausreichend leistungsfähig und Frequenz, Spannung und Stromstärke stabil sind; dies gilt nicht, soweit Energyreen selbst mangelhafte Installationsleistungen an der kundeneigenen Anlage vorgenommen hat.

(6)   Mängelansprüche können vom Kunden nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die jeweilige Anlage nicht bestimmungsgemäß betrieben wird bzw. wurde, insbesondere wenn Veränderungen an der jeweiligen Anlage oder ihren Komponenten vorgenommen wurden, die geeignet sind, die vertragsgemäße Verwendung der Anlagen oder ihrer Komponenten zu beeinträchtigen. Zusätzlich und unabhängig von den Mängelansprüchen gegen Energyreen gewähren die Hersteller der Anlagen unter Umständen eine Garantie gemäß ihren jeweiligen Herstellerbedingungen. Eine Haftung von Energyreen für die Herstellergarantien und sich daraus etwaig ergebenden Ansprüche ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung und Schadensersatz

(1)  Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen sowie bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend machen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des anderen Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der andere Vertragspartner vertraut hat und vertrauen darf.

(2)   Für sämtliche Ansprüche gegen Energyreen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei außervertraglicher sowie vertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen des Absatzes (1) und

(3)  -eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes

(2) unberührt.

(3)   Sämtliche in diesen AGB niedergelegten Haftungsausschlüsse und beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 9 Vertragliches Rücktrittsrecht

(1)   Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung einen Anschluss der Anlagen an sein Netz über den Verknüpfungspunkt des Grundstücks ablehnt.

(2)   Energyreen ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und in vollem Umfang nachkommen wird, und Energyreen die berechtigten Zweifel begründenden Umstände bei Abschluss des Vertrages nicht kannte oder hätte kennen können.

(3)   Berechtigte Zweifel im Sinne des Absatzes (2) liegen auch dann vor, wenn der Kunde gegenüber einer Bank oder Energyreen gegenüber un- richtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen gemacht hat, die seine Kreditwürdigkeit betreffen.

(4)   Hat Energyreen berechtigte Zweifel im Sinne des Absatzes (2), teilt Energyreen dies dem Kunden unverzüglich mit. Zahlt der Kunde daraufhin den vollen noch offenen Betrag binnen sieben Kalendertagen, sind die berechtigten Zweifel widerlegt und Energyreen steht aus diesem Grund kein Rücktrittsrecht mehr zu.

(5)   Hat der Kunde einen Kombi-Vertrag abgeschlossen, so gilt Folgendes:

1. der Rücktritt nach den Absätzen (1) bis (4) kann von jeder Vertrags- partei auf die stromerzeugenden und stromspeichernden Anlagen oder die Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen beschränkt werden;

2. Der Kunde hat das Recht, binnen 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss (§ 2 Absatz (5)), von diesem Vertrag teilweise ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Der Rücktritt ist entweder auf die stromerzeugenden und stromspeichernden Anlagen ODER die Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen zu beschränken. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist nach dieser Regelung nicht zulässig. Der Kunde hat den Rücktritt gegenüber Energyreen schriftlich zu erklären. Er kann dafür das Widerrufsformular verwenden, wenn er darauf vermerkt, auf welche Anlage sich sein Rücktritt bezieht. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts nach dieser Regelung genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die in Bezug auf die Anlage, auf die sich der Teil-Rücktritt bezieht, gegenseitig empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren. Der Kunde hat die Anlage, auf die sich der Teil-Rücktritt bezieht, unversehrt an Energyreen zurück zu senden und dafür mindestens den Versandstandard zu wählen, den Energyreen verwendet hat. Energyreen kann die Rückzahlung des Entgeltes verweigern, bis Energyreen die Ware, auf die sich der Teil-Rücktritt bezieht, zurückerhalten hat oder bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

§10 Verbraucherschlichtung – Information gem. § 36 VSBG Energyreen nimmt für die hier vertragsgegenständlichen Leistungen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§ 11 Datenschutz

Energyreen wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), wahren.

 

§ 12 Allgemeine Schlussbestimmungen

(1)  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(2)  Absatz (1) gilt entsprechend, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.